Dino Fettabscheider
Einbau + Service
in ganz Deutschland
DINO Rohr und Kanal GmbH & Co. KG
Regionen: WEST Essen,
SÜD Schenklengsfeld, OST Berlin
Mobile Hotline: 0175 / 77 54 378
info@fettabscheider.me

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DINO Rohr und Kanal GmbH & Co. KG

Unsere AGB’s finden sie zum agb kanal 04_2017 hier.

Die Informationen bezüglich des Datenschutzes finden Sie: hier.

DINO Rohr und Kanal GmbH & Co. KG, Miraustr. 35 in 13509 Berlin Stand 01.07.2016

§ 1 Geltung AGB
a) Gegenstand des Vertrages und Grundlage des Auftrages bzw. unserer Tätigkeit sind diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB gelten insgesamt für den Geschäftsverkehr
Zwischen DINO Rohr und Kanal GmbH & Co. KG (Nachfolgend DINO oder AN oder
Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend AG oder Auftraggeber genannt).
b) Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des AG erkennt DINO nur
an, wenn DINO ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Diese AGB gelten auch dann,
wenn DINO in Kenntnis entgegenstehender AGB Leistungen ausführt.
c) Bestandteile eines Angebotes gehen in der Rangfolge diesen AGB’s vor.
Einzelvereinbarungen zwischen AG und DINO haben Vorrang vor den AGB müssen aber in
jedem Falle schriftlich vereinbart werden.
§ 2 Termine und Zeitabläufe
a) Alle Terminvereinbarungen und fristen sind unverbindlich. Auch dann, wenn Termine
zwischen AG und DINO verbindlich schriftlich vereinbart werden, kann es bedingt durch
höhere Gewalt wie witterungsbedingte Einflüsse, Verkehrs- oder Betriebsstörungen zu
erheblichen Abweichungen von vereinbarten Terminen kommen.
b) Sollten Verzögerungen aus diesen oder anderen Gründen vorliegen, so hat der AG dazu
angemessene Nachfristen zu setzen.
c) AG und DINO informieren sich jeweils umgehend telefonisch oder schriftlich über Umstände
die Terminverzögerungen nach sich ziehen.
§ 3 Bevollmächtigter vor Ort/Zuwegungen
a) Der AG ist verpflichtet, dem AN einen Ansprechpartner vor Ort zu nennen. Dieser ist
berechtigt rechtsverbindlich zu entscheiden und Rechtshandlungen (z.B. Unterzeichnung von
Auftragsnachweisen, Ermittlung und Prüfung von Aufmaßen u.Ä. sowie Überwachung und
Abnahme der Leistungen) vorzunehmen.
b) Der AG sorgt für die Zuwegung zu den Orten der Bau- bzw. Dienstleistungserbringung.
Betroffene Schächte und Öffnungen müssen für schwere LKW’s bis 32 to Gesamtgewicht
anfahrbar sein.
§ 4 Preisliste Internetpreise Preisart Zahlungsbedingungen
a) Sofern einer Beauftragung von DINO kein konkretes Angebot zugrunde liegt, gilt die jeweils
gültige Preisliste von DINO oder eventuell am Tag der Auftragsausführung im Internet
veröffentlichte Preise.
b) Alle genannten Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
c) DINO arbeitet grundsätzlich auf Vorkasse-Basis. Ist abweichend davon Zahlung auf
Rechnung vereinbart, gilt Fälligkeit sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzüge. Skonto
gewähren wir grundsätzlich nicht. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen kommt der AG mit
der Zahlung in Verzug. Gelieferte Anlagenteile, Anlagen oder Waren verbleiben bis zur
vollständigen Bezahlung aller Leistungen (auch der mit der Anlage oder Ware
zusammenhängenden Dienstleistungen) im Eigentum von DINO.
d) Mengenangaben beider Vertragsparteien, die der Angebotserstellung zugrunde lagen sind
ausdrücklich nicht maßgeblich für die endgültige Abrechnung. Für die endgültige Abrechnung
maßgeblich ist die tatsächliche Leistung.
§ 5 Mahngebühren Vertragsrücktritt Aufrechnung Zurückbehaltung
a) Für jede Mahnung werden Kosten von 8 Euro netto zzgl. MwSt fällig und gelten als zwischen
den Parteien als vereinbart.
b) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, daß der AG seinen Verpflichtungen zur
Zahlung nicht nachkommen kann so ist DINO berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt
insbesondere dann, wenn eingeforderte Vorkasse oder sonstige Zahlungen nicht fristgerecht
geleistet werden oder der AG Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.
c) Der AG ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn dieses schriftlich
vereinbart ist.
§ 7 Abnahme Mängel Verjährung
a) Die Arbeitsleistungen von DINO sind unmittelbar nach Ausführung durch den AG zu prüfen
und abzunehmen. Die Unterschrift auf dem Leistungsschein von DINO gilt, falls nichts
anderes vereinbart oder nachfolgend festgelegt ist als Abnahme der Leistungen.
b) Der AG hat die Abnahme der Leistungen innerhalb von 10 Werktagen nach der
Leistungserbringung vorzunehmen. Wird eine solche Abnahme nicht verlangt, so gilt die
Leistung als abgenommen 12 Werktage nach der schriftlichen Mitteilung von DINO über die
Fertigstellung der Leistungen. Ist ein Teil oder die gesamte Leistung nach der Dienst -oder
Bauleistungserbringung durch DINO in Benutzung genommen, so gilt die Leistung nach
Ablauf von 6 Tagen nach der ersten Nutzung/Inbetriebnahme als abgenommen.
c) Bei mangelhaften Leistungen hat der AG DINO Gelegenheit zur Nachbesserung
einzuräumen.
d) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistungen,
hilfsweise 13 Monate ab Abnahme/Fertigstellung gemäß Abs. a).
§ 8 VOB/Gewährleistung/Garantie/Haftung
a) Die VOB wird, soweit DINO Bauleistungen oder gemischte Bau- und Dienstleistungen erbringt
(z.B. Einbau von Fettabscheidern) von beiden Vertragsparteien ausdrücklich abbedungen. Sie
gilt zwischen den Vertragsparteien nicht. Es gelten vielmehr diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
b) Ist DINO infolge eines angezeigten Mangels Gewährleistungsverpflichtet, beschränkt sich
diese Pflicht auf eine kostenlose Nachbesserung, wenn das technisch und wirtschaftliche
möglich ist.
c) Gewährleistungsansprüche sind vom AG schriftliche unter Nennung des Grundes
anzumelden. DINO hat dazu erforderliche Untersuchungen und oder Reparaturen innerhalb
von spätestens 4 Wochen ab Bekanntgabe selbst oder durch einen von DINO beauftragten
Dritten auf eigen Rechnung durchführen zu lassen. Dazu gewährt der AG DINO Zugang zu
den betroffenen Anlagen. Gewährleistungsansprüche verjähren gem. § 7 Abs. d).
d) Für Schäden, die ursächlich in schadhaften Leitungssystemen liegen – z.B. aufgrund von Alter
(wie Abnutzung, Rissbildung) oder z.B. aufgrund einer Rohrverlegung entgegen den
anerkannten Regeln der Technik oder des Handwerks, übernimmt DINO keine Garantie.
e) Gewährleistungsausschluss gilt auch für vom AG zu vertretende Umstände wie:
1. Defekte, verrottete, rissige, brüchige und unvorschriftsmäßig installierte Anlagen;
2. austretende Inhalte der Leitungen und/oder Anlagen
3. Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in der Anlage oder den Rohren stecken
bleiben oder verloren gehen (z.B. vorhandener Muffenversatz, vorhandener Rohrbruch)
4. Anlagen mit Gefahrstoffen
5. Rohrleitungen, Kanälen und Anlagen, die nicht den technischen Anforderungen
entsprechen.
f) Für Schäden, die DINO bei der Vertragserfüllung verursacht, haftet DINO nur bei vorliegen
von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
g) Außerdem haftet DINO maximal auf den Bruttowert der vertraglich vereinbarten Vergütung.
h) Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Körper und Gesundheitsschäden bis hin
zum Verlust des Lebens.
§ 9 Voraussetzungen einzelner Dienstleistungen
a) Bei pauschalen Angebotspositionen zur Rohr und Kanalreinigung geht DINO von einem
„normalen“ Verschmutzungsgrad aus. Das liegt dann vor, wenn der Verschmutzungsgrad
neuer Kanäle bei bis zu 5 % und der verschmutzungsgrade aller anderen Kanäle bis zu 15 %
beträgt.
b) Die Entsorgung entnommener Füllgüter/Abfälle erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist
nach Aufwand extra.
c) Eine normgerechte Inspektion setzt ausreichend gereinigte Kanäle und Leitungen voraus.
d) Der Einbau von Rohrverschlüssen erfolgt nur in gereinigte Kanäle und Rohrleitungssytheme.
e) Dichtheitsprüfungen erfolgen nach den Normen EN 1610 LC, EN 1610 W, DIN 4040-100 Pkt.
13.3.1 (Regelprüfung), Muffen EN 16 10 LC oder den auf diese Norm folgenden einschlägigen
Normen oder nachfolgenden Normen.
§ 10 Pflichten des AG
a) Der AG hat DINO über geltende Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften oder
ähnliches zu informieren.
b) Der ungehinderte Zugang zum Leistungsort ist jederzeit sicherzustellen.
c) Strom, Wasser sowie Lagerplatz und erforderliche Aufenthaltsräume sind auf Kosten des AG
bereitzustellen.
d) Erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse sind bereitzuhalten, sofern nicht anderes
vereinbart ist.
e) Gefährliche Stoffe, Gase, Explosionsgefahrenquellen o.ä. sind vor Leistungsbeginn
nachweislich zu beseitigen.
f) Kanäle sind (falls nicht Teil der Auftragsleistung) wasserfrei zu halten und müssen über freien
Ablauf verfügen.
§ 11 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
a) Gerichtstand für alle Ansprüche aus diesem Dienstleistungs- Beförderungs- und/oder
Leistungsvertrag ist der Sitz von DINO, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchnehmer
Kaufmann ist.
b) Für den Einbau von Fettabscheidern gilt ebenfalls der Gerichtsstand Berlin als vereinbart.
c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
§ 12 Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag
im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der
unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am
nächsten kommen.